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2.2.2.2 Kollegialprinzip
Dem Hierarchieprinzip steht das Kollegialprinzip gegenüber, kraft dessen eine bestimmte Anzahl von Amtsträgern gleichrangig in einem Kollegium vereinigt sind und gemeinsam entscheiden (um die Qualität der Entscheidungen zu erhöhen und eine gegenseitige Kontrolle der Beamten zu ermöglichen). ,,Kollegium“ steht hier als Sammelbegriff für die verschiedensten Arten derartiger Beratungs- und Entscheidungseinheiten, umfasst also Führungskollegien (Regierungen, Magistrate), Ausschüsse, Planungs- oder Projektgruppen, Konferenzen und Konvente (in Schulen und Hochschulen) usw. Auch mit Außenstehenden besetzte Beiräte und zur Vertretung einzelner Gruppen bestimmte Räte (Personalräte, Elternbeiräte, Schülerräte) können hier genannt werden.[47]
[47] Vgl. Püttner (1989), S. 144
[48] Vgl. Püttner (1989), S. 148 |
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